Der Konzertierungsausschuss traf sich am Mittwoch, 8. Juli, in Anwesenheit der Mitglieder der für die Exit-Strategie zuständigen Expertengruppe (GEES), um die Strategie zur epidemiologischen Betreuung von Personen, die aus „Risikogebieten“ zurückkehren, im Rahmen des Kampfes gegen Covid-19 in Belgien zu präzisieren. Der Nationale Sicherheitsrat hat die nicht unbedingt notwendigen Auslandsreisen bereits klar geregelt, indem er die Liste der Reiseländer für belgische Staatsangehörige strikt auf die europäischen Mitgliedstaaten bzw. die Mitgliedstaaten des Schengen-Raums (31) beschränkt hat. Dennoch erfordert die instabile Gesundheitssituation in einigen dieser Regionen, die ursprünglich als „sicher“ galten, ein klares Vorgehen, um die Risiken eines Wiederaufflammens der Epidemie in unserem Land zu reduzieren.

Der allgemeine Ansatz für grenzüberschreitende Reisebeschränkungen bzw. Empfehlungen unterscheidet in rote, orange und grüne Zonen. Diese Regionen werden auf der Website des FÖD für Auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht.

 

1. Rote Zonen“ sind Städte, Ortschaften, Gemeinden, Bezirke, Regionen oder Länder, für die im betreffenden Land erneut Ausgangsbeschränkungen gelten. Die Liste der roten Zonen kann auf der Grundlage einer Stellungnahme von CELEVAL auch auf Zonen ausgedehnt werden, die aufgrund von objektiven epidemiologischen Kriterien als sehr risikoreich anzusehen sind, einschließlich der Schengen+-Zone.

Für diese Gebiete erlässt Belgien ein formelles Reiseverbot.

Reisende, die dennoch aus diesen Gebieten zurückkehren, werden als „Hochrisikopersonen“ behandelt, was bedeutet, dass sie sich einer obligatorischen Untersuchung unterziehen und in Quarantäne begeben müssen.

 

2. „Orange Zonen“ sind Städte, Ortschaften, Gemeinden, Bezirke, Regionen oder Länder, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien ein hohes Ansteckungsrisiko ausweist.

Für diese Gebiete rät Belgien nachdrücklich von Reisen ab.

Reisende, die aus diesen Gebieten zurückkehren, werden gebeten, sich einer Untersuchung zu unterziehen und in Quarantäne zu begeben.

 

3. Grüne Zonen“ sind Städte, Ortschaften, Gemeinden, Bezirke, Regionen oder Länder, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien kein bzw. ein nur geringes Ansteckungsrisiko ausweist.

Für diese Zonen gelten keine besonderen Beschränkungen. Die Vorsichtsmaßnahmen gelten unverändert fort.