Am Freitag, dem 6. März, hat die Föderale Regierung anlässlich des Ministerratstreffens zehn Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Selbständigen, die von den Folgen des COVID-19 betroffen sind, beschlossen.
Im Wesentlichen sollen diese Maßnahmen einerseits den betroffenen Unternehmen ermöglichen, ihre Arbeitnehmer vorübergehend zur Kurzarbeit anzumelden, um Kündigungen zu vermeiden, und andererseits Regelungen zur zeitlichen Staffelung, zur Stundung und zur Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, dem Vorabzug und den Sozialabgaben und Steuern für Unternehmen und Selbständige zu schaffen.
- Kurzarbeit infolge höherer Gewalt
Die Kurzarbeit infolge höherer Gewalt wird um drei Monate bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Kurzarbeit infolge höherer Gewalt kann ebenfalls solange geltend gemacht werden, bis das Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anerkannt ist. Die Unternehmen benötigen diese Anerkennung, um Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit schicken zu können. Die Anerkennung der Kurzarbeit infolge höherer Gewalt erfolgt innerhalb von drei bis vier Tagen. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Kurzarbeitergeld erhöht
Das Kurzarbeitergeld – für Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen wie auch für Kurzarbeit infolge höherer Gewalt – wird für einen Zeitraum von drei Monaten von 65 % auf 70 % erhöht. Ziel ist es, den Einkommensverlust für die betroffenen Mitarbeiter einzuschränken.
- Zahlungsplan für Arbeitgebersozialbeiträge
Was die Sozialversicherungsbeiträge für das erste und zweite Quartal 2020 betrifft, so wird die COVID-19-Problematik als Faktor für gütliche vereinbarte Tilgungspläne anerkannt. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Zahlungsplan für die MwSt.
Es wird möglich sein, die MwSt.-Zahlungen zeitlich zu staffeln, ohne dass die üblichen Bußgelder erhoben werden. Hierzu muss der Schuldner nachweisen, dass die Zahlungsschwierigkeiten mit COVID-19 zusammenhängen. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Zahlungsplan für den Berufsteuervorabzug
Es wird auch im Rahmen des Berufsteuervorabzugs möglich sein, unter Verzicht auf die Erhebung von Bußgeldern die Einzahlungen zeitlich zu staffeln. Unter der gleichen Bedingung. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Zahlungsplan für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Soweit nachgewiesen wird, dass sich der Steuerschuldner aufgrund von COVID-19 in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann ein Zahlungsaufschub für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beantragt werden. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Reduzierung der Steuervorauszahlung für Selbständige
Wenn ein Selbständiger im Laufe des Jahres feststellt, dass sein Einkommen niedriger ist als die Bemessungsgrundlage seiner Vorauszahlung kann er eine Ermäßigung beantragen. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Aufschub oder Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige
Für die Sozialversicherungsbeiträge der ersten beiden Quartale des Jahres 2020 wird der Aufschub für ein Jahr ohne Verzugszinsen sowie die Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gewährt. Dies ebenfalls unter der Voraussetzung, dass eine nachweisbare Verbindung zu COVID-19 besteht. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Bezug eines Ersatzeinkommens für Selbständige (Überbrückungsgeld)
Unter der gleichen Voraussetzung haben Selbständige im Hauptberuf Anspruch auf Überbrückungsgeld aufgrund der zwangsweisen Einstellung ihrer Tätigkeit, sobald diese länger als eine Woche dauert. Die finanzielle Beihilfe beträgt 1266,37 Euro pro Monat ohne Familie zu Lasten und 1582,46 Euro mit einer Familie zu Lasten. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
- Flexibilität bei der Erfüllung öffentlicher Föderaler Aufträge
Bei allen Aufträgen der Föderalen Regierung, bei denen die Verzögerung oder Nichterfüllung nachweislich auf COVID-19 zurückzuführen ist, werden keine Buß- oder Strafgelder gegen Dienstleister, Unternehmen oder Selbständige verhängt.